BREXIT

Veröffentlicht am 19. Jänner 2019

Mögliche Auswirkungen auf Marken und Muster

Voraussichtlich mit 29. März 2019 verlassen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union.

Dies hat Auswirkungen auf die Unionsmarken und internationale Marken mit Benennung der EU und auf die Gemeinschaftsgeschmacksmuster und internationale Geschmacksmuster mit Benennung der EU, da diese Schutzrechte auf dem Gebiet der Europäischen Union gelten. Mit Austritt von Großbritannien aus der EU verlieren EU-Marken und EU-Muster grundsätzlich ihre Gültigkeit in Großbritannien.

In den bisherigen Brexit-Verhandlungen wurde auf diesen Umstand eingegangen und ist in einem Entwurf des so genannten Withdrawal Agreements (= die Austrittsvereinbarung zwischen der EU und Großbritannien) vorgesehen, dass Inhaber von EU-Marken und EUMustern auch nach dem Brexit die Möglichkeit haben sollen, in Großbritannien über ein durchsetzungsfähiges Schutzrecht unter Wahrung der bisherigen Priorität zu verfügen.

In der nun erfolgten Abstimmung vom 15.1.2019 in Großbritannien wurde das Withdrawal Agreement abgelehnt, was das Szenario eines harten Brexits wahrscheinlich werden lässt. Aufgrund der derzeitigen Situation lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren, wie sich in Großbritannien die Sachlage in Bezug auf EUMarken und EU-Mustern weiter entwickelt und ist denkbar, dass diese mit Austritt von
Großbritannien dort ihre nationale Schutzwirkung verlieren

Es kann daher als Absicherungsmaßnahme ratsam sein, kurzfristig für einen zusätzlichen Schutz in Großbritannien Sorge zu tragen, indem nationale britische Schutzrechte angemeldet oder etwaige bestehende internationale Marken oder internationale Geschmacksmuster auf Großbritannien erstreckt werden. Bei Geschmacksmustern ist dabei zu beachten, dass es ein Neuheitserfordernis gibt und es daher sein kann, dass eine Anmeldung nach Ablauf der Prioritätsfrist nicht mehr möglich ist. Diesfalls könnte jedoch eine Anmeldung als 3D-Marke angedacht werden, was jedoch im jeweiligen Bedarfsfall einer näheren Prüfung nach nationalem Britischen Recht bedarf.

Vor allem, wenn Großbritannien ein wichtiger Markt ist, sollten die oben dargestellten Absicherungsmaßnahmen ins Auge gefasst werden.